Allgemeine Geschäftsbedingungen

Design-Büro dietzproduktgestaltung

  1. Allgemeines
    1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Design-Büros dietzproduktgestaltung – im folgenden Designer genannt - sind als untrennbarer Bestandteil Basis jeden Angebotes, jeder (Teil-) Leistung und jeden Vertrages. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit Entgegennahme eines Angebotes, einer (Teil-) Leistung oder Vertrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Designer ihnen nicht nochmals nach Eingang widerspricht. Soweit der Auftraggeber als Letzter auf widersprechende AGB verwiesen hat, ist in der Erbringung der Leistung oder im Empfang der Gegenleistung durch den Designer keine stillschweigende Billigung oder gar Anerkennung zu sehen.
  2. Angebote / Abschluss von Verträgen
    1. Die Angebote des Designers sind freibleibend und können vom Designer daher jederzeit vor und zwei Werktage nach Zugang der Annahme des Auftraggebers widerrufen werden. Soweit nicht anders geregelt, enden die Angebote des Designers jedoch spätestens sechs Wochen nach dem Datum des Angebotes, ohne dass es einer Erklärung des Designers bedarf.
    2. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch den Designer schriftlich. Hierzu genügt auch eine Übermittlung per Telefax oder Email. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
    3. Maßgeblich für den vom Designer gescholdeten Leistungsumfang sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung des Designers enthaltenen Angaben.
    4. Angaben in den Auftragsbestätigungen des Designers zur Bestimmung der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind keine Garantien, sofern nicht ausdrücklich das Wort „Garantie“ eingesetzt wurde.
    5. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Erscheint sie nach Auftragsbestätigung mangelhaft, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu verlangen, sofern diese Zweifel durch die Auskunft einer Auskunftei bestätigt werden. Die Vorlage der Auskunft kann nicht verlangt werden.
  3. Vertragsgegenstand / Urheberrecht / Nutzungsrechte
    1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Erstellung eines Werkes und ggf. Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Sämtliche Arbeiten (Vorentwürfe, Entwürfe, Werkzeichnungen, 3D-Daten. Renderings, Modelle etc.) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    3. Vorschläge, Anregungen und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Mit-Urheberrecht des Auftraggebers und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
    4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber Nutzungsrechte jeweils nur in dem schriftlich vereinbarten Umfang.
    5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
    6. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.
    7. Ohne Zustimmung des Designers dürfen seine Arbeiten – einschließlich der Urheberbenennung - weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder modifiziert werden.
    8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Designer das Recht, in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
  4. Fremdleistungen
    1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
    2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
  5. Lieferzeit
    1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Sollte der Auftraggeber nicht alle von ihm ggf. zu beschaffenden Unterlagen und Dokumentationen etc. mit der Auftragserteilung beigebracht haben, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um den Zeitraum der Verzögerung bis zum vollständigen Eingang der Informationen beim Designer.
    2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
    3. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder wegen nicht erbrachter Leistungen bestimmen sich nach Ziff. 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht, bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
    4. Ist der Designer in der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, Krankheit, Verzögerungen in der Anlieferung von Materialien etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Fertigstellung des Auftrages unmöglich, so ist der Designer von seiner Leistungspflicht frei.
  6. Vergütung
    1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Leistungen des Designers, insbesondere die Erstellung von Entwurfsskizzen, Designstudien, Entwürfe, Arbeitsmodelle, Designmodelle, Ansichts- und Detailzeichnungen, Konstruktionsunterlagen, 3D-Daten, Renderings, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten und deren Erweiterung, vergütungspflichtig.
    2. Die Vergütung der jeweiligen Leistungen und Leistungsschritte des Designers bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung).
    3. Die vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der ges.MwSt. zu begleichen sind.
    4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  7. Fälligkeit
    1. Zu leistende Zahlungen werden zum vereinbarten Termin fällig. Ist der Zahlungstermin nicht ausdrücklich vereinbart, werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Soweit ein Zahlungstermin oder der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung vom Designer nicht nachgewiesen werden kann, werden Zahlungen mit Empfang der Leistungen des Designers zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels ist der Designer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    2. Werden die in Auftrag gegebenen Arbeiten in Teilen abgeliefert (z.B. Konzeption, Recherche, Vorentwurf, Entwurf, Modell, Prototyp), so ist das entsprechende Teilhonorar gem. Ziff. 7. 1. zur Zahlung fällig.
    3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben die Eigentumsrechte an Entwürfen, Modellen und Reinzeichnungen beim Designer. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    2. Die Versendung und Rücksendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
    3. Ist ein Eigentumsübergang vereinbart, bleiben die gelieferten Gegenstände und Arbeiten bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Designer gegen den Auftraggeber auf Grund des Vertragsverhältnisses zustehen, Eigentum des Designers. Ebenso behält sich der Designer sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte (Patent-, Geschmacks-, Gebrauchsmusterrechte etc.) an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor.
  9. Daten / Herausgabe von Daten
    1. Sofern die Auftragsbearbeitung, insbesondere die Erstellung eines Entwurfes, computergestützt erfolgt, ist der Designer nicht verpflichtet, etwaige Computer-Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    2. Hat der Designer dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese vom Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Designers genutzt werden. Eine Änderung der Daten durch den Auftraggeber oder Dritte ist untersagt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, eine 100%ige Virenfreiheit von Computerdateien zu gewährleisten.
  10. Gewährleistung
    1. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  11. Haftung
    1. Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resoltieren.
    2. Der Designer haftet dafür, dass das von ihm hergestellte Werk keine technischen Mängel aufweist. Für die Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit des Werkes sowie dafür, dass der Herstellung und Verwertung keine Rechte Dritter entgegenstehen, haftet der Designer nicht.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vom Designer geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. Der Designer haftet für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    4. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  12. Gestaltungsfreiheit / Vorgaben des Auftraggebers
    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Auftragsbearbeitung Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Soweit das zu erstellende Produkt besonderen gesetzlichen oder technischen Bestimmungen unterliegt oder die Gestaltung des Produktes gewisse technische Spezifikationen erfordert, so hat der Auftraggeber diese dem Designer mitzuteilen. Eine Prüfung durch den Designer findet nicht statt. Eine Selbstinformationspflicht des Designers besteht nicht.
  13. Geheimhaltung
    1. Pläne, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und technische Unterlagen, die dem Auftraggeber übergeben werden, bleiben im Eigentum des Designers und dürfen ohne dessen Zustimmung weder genutzt, noch kopiert,
    2. noch vervielfältigt, noch Dritten ausgehändigt, zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Dies gilt auch, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
    3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige Personen, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, die Geschäftsgeheimnisse des Designers im oben beschriebenen Umfang zu wahren.
  14. Belegexemplar / Referenz
    1. Der Designer hat Anspruch auf Überlassung von Fotografien /Abbildungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Entwürfe hergestellt werden. Ferner hat der Designer Anspruch auf zehn Exemplare der Werbemittel, die für von ihm gestaltete Produkte hergestellt werden.
    2. Der Designer ist berechtigt, diese Werbemittel, entstandene Fotografien oder Kopien davon für seine Eigenwerbung zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass der Designer ihn als Referenz angibt.
  15. Schlussbestimmung
    1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Bielefeld.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bielefeld oder nach der Wahl des Designers auch der Gerichtsstand des Auftraggebers.
    3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
    4. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Stand 01/15